Besteht in Niedersachsen ein Zusammenhang zwischen der Remonstration eines Beamten, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und der Versetzung in vorzeitigen Ruhestand?

23.06.2010: Drucksache 16/2955



Kleine Anfrage vom 23.06.2010 zur schriftlichen Beantwortung

Wortlaut der Abgeordneten Ralf Briese und Helge Limburg (Bündnis 90/Die Grünen)

Besteht in Niedersachsen ein Zusammenhang zwischen der Remonstration eines Beamten, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und der Versetzung in vorzeitigen Ruhestand?

Für die bestmögliche Arbeit einer Behörde ist es unerlässlich, dass Beamtinnen und Beamte bereit sind, Missstände an Vorgesetzte zu melden.
Legitime Remonstrationen müssen als wichtige Mittel für ein möglichst rechtmäßiges Arbeiten einer Behörde gesehen werden. Remonstrierende Beamte und Beamtinnen dürfen nicht als „Querulanten“ abgestempelt werden, sondern sie sollten idealerweise in ihrem Verhalten bestärkt werden. Allerdings scheint es vorzukommen, dass Vorgesetzte auf eine Remonstrationen mit einem Disziplinarverfahren antworten. Dieses kann schwerwiegende Folgen bis hin zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den Ministerien und Behörden der Landes Niedersachsen in den Jahren 2003 bis 2008 geführt?

2. In wie vielen der Disziplinarverfahren

- wurde dem Beamten oder der Beamtin eine Straftat zum Vorwurf gemacht,
- bestand der Vorwurf in der Verletzung einer bußgeldbewährten Pflicht,
- ging es um reine Verletzungen von Beamtenpflichten, vor allem der Treuepflicht, der Verschwiegenheitspflicht und der Folgepflicht?

3. Welche Sanktionen hatten die Disziplinarverfahren für die Betroffenen zur Folge (bitte aufgeschlüsselt nach Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)?

4. Wie viele Remonstrationen wurden in den Ministerien und Behörden des Landes Niedersachsen in den Jahren 2003 bis 2008 registriert?

5. In wie vielen Fällen akzeptierten die Vorgesetzten die Remonstration?

6. Wie viele Beamtinnen und Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, hatten zuvor schon einmal remonstriert?

7. Wie viele Beamte und Beamtinnen sind in den Ministerien und Behörden des Landes Niedersachsen in den Jahren 2003 – 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden?

8. Wie viele Beamte und Beamtinnen, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, hatten zuvor einmal remonstriert?

9. Gegen wie viele Beamte und Beamtinnen, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, wurde zuvor einmal ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

10. Wie viele vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand erfolgten auf Antrag des Dienstherren und wie viele auf Antrag des Betroffenen?





Antwort der Landesregierung:

Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Diese Verpflichtung trifft nicht nur die Verwaltung als Organisation, sondern jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).
Beamtinnen und Beamte tragen einerseits für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung, andererseits sind sie verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzen auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Zwischen der Bindung der Beamtinnen und Beamten an die Weisungen ihrer Vorgesetzten und der persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen können Konflikte entstehen. Für diese Fälle sieht § 36 BeamtStG das Remonstrationsverfahren vor.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzen zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen, sind aber von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nur dann nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt, strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar war. Beamtinnen und Beamte sind damit zur aktiven Mitwirkung an der Vermeidung von rechtsfehlerhaftem Verwaltungshandeln verpflichtet. Es wird ihnen aber zugleich ein Weg eröffnet, ihrer persönlichen Verantwortung bei der Ausführung angeordneten rechtswidrigen dienstlichen Handelns zu entgehen.

Das Remonstrationsrecht war vor dem Inkrafttreten des BeamtStG in § 38 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und für Niedersachsen in § 64 NBG geregelt. Remonstrationen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Statistiken oder besondere Akten zu Remonstrationen werden nicht geführt. Wenn Remonstrationen aktenkundig werden, befinden sie sich in den Sachakten des Vorgangs, zu dem remonstriert wurde. Um mögliche, schriftlich fixierte Remonstrationen zu identifizieren, hätten alle Sachakten der unmittelbaren Landesverwaltung aus den Jahren 2003 bis 2008 manuell ausgewertet werden müssen. Im Hinblick auf den damit verbundenen immensen Verwaltungsaufwand wurde davon abgesehen, zumal die gewonnenen Fallzahlen im Hinblick auf die Fragestellung wegen der auch möglichen mündlichen Remonstrationen nur ein unvollständiges Bild aufzeigen würden.
Hinsichtlich der geführten Disziplinarverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die statistische Erfassung landesweit im Jahr 1996 wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes im Rahmen der Verwaltungsreform abgeschafft wurde. Der 1982 aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung eingesetzte Beauftragte für das Disziplinarwesen, dem alle Disziplinarentscheidungen vorzulegen waren, wurde ebenfalls aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung mit Ablauf des 30. April 1994 abgeschafft.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) ein Verwertungsverbot besteht. Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen darf z. B. nach zwei Jahren ein Verweis und nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr berücksichtigt werden. Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt dieses Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Eine Abfrage konnte sich daher nur auf vorhandene (weil noch verwertbare) Daten beziehen. Diese konnten nicht immer einer der Unterfragen zu 2. zugeordnet werden, da die zugrundeliegenden Disziplinarvorgänge zum Teil bereits vernichtet worden sind. Die Datenbasis zu den Fragen 1 bis 3 und 9 ist daher nur von bedingter Validität.

Aufgrund der Rechtsschutzmöglichkeiten, die Beamtinnen und Beamten nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Niedersächsischen Disziplinarordnung hatten und dem ab 1. Januar 2006 geltenden NDiszG haben, sieht die Landesregierung keinen Zusammenhang zwischen Remonstrationen und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. der Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand. Nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung konnten bis zum 31. Dezember 2005 durch Disziplinarverfügung nur Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehaltes durch den Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter verhängt werden. Die Entfernung aus dem Dienst war den Disziplinargerichten vorbehalten.
Nach dem NDiszG ist seit dem 1. Januar 2006 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: 822.

Zu 2:

In 254 Fällen wurde eine Straftat zum Vorwurf gemacht.
In 14 Fällen bestand der Vorwurf in der Verletzung einer bußgeldbewährten Pflicht.
In 389 Fällen ging es um reine Verletzungen von Beamtenpflichten.

Zu 3:

In 118 Fällen wurde ein Verweis ausgesprochen.
In 161 Fällen wurde eine Geldbuße verhängt.
In 56 Fällen kam es zu einer Kürzung der Dienstbezüge.
In 11 Fällen kam es zu einer Zurückstufung.
In 25 Fällen kam es zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Zu 4 bis 6: Siehe Vorbemerkung.

Zu 7:

In den Jahren 2003 bis 2008 sind insgesamt 12 837 Beamtinnen und Beamte vorzeitig, wegen Dienstunfähigkeit, auf Antrag mit Schwerbehinderung nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, auf Antrag nach dem vollendeten 63. Lebensjahr oder nach den Regelungen über den einstweiligen Ruhestand in den Ruhestand versetzt worden.

Zu 8: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 9:

23 (hierzu konnten nur zwei oberste Landesbehörden auf vorhandenes Datenmaterial zurückgreifen). Im Übrigen siehe Vorbemerkung zum fehlenden inhaltlichen Zusammenhang.

Zu 10:

Siehe zu 7. Zu der Frage, wer (Dienstherr oder Beamtin/Beamter) die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betrieben hat, liegt kein weiteres Datenmaterial vor. Eine weitere Statistik wird nicht geführt.


Uwe Schünemann


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