Hat die Landesregierung Einfluss auf das Verbot einer Demonstration von DGB, Jüdischer Gemeinde, Kirchen, Sportvereinen und demokratischen Parteien gegen einen Neonaziaufmarsch in Bad Nenndorf genommen?

19.08.2010: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Hat die Landesregierung Einfluss auf das Verbot einer Demonstration von DGB, Jüdischer Gemeinde, Kirchen, Sportvereinen und demokratischen Parteien gegen einen Neonaziaufmarsch in Bad Nenndorf genommen? - Offenbar auf Druck des Innenministeriums hat die Versammlungsbehörde beim Landkreis Schaumburg in der vergangenen Woche eine vom Deutschen Gewerkschaftsbund angemeldete Demonstration gegen den Naziaufmarsch zum Winklerbad in Bad Nenndorf verboten. Dem folgte auch das Verwaltungsgericht Hannover. Diese beiden Entscheidungen erwiesen sich als rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht ließ die DGB-Demonstration zu, allerdings nur als stationäre Kundgebung. Grundlage der Entscheidung der Versammlungsbehörde und der Verwaltungsgerichte war eine Gefahrenprognose des Innenministeriums. Zudem hatte das Innenministerium offenbar den „polizeilichen Notstand“ erklärt, weil angeblich nicht genug Polizeikräfte verfügbar waren.

Am 14. August 2010 marschierten, wie bereits in den Jahren zuvor, etwa 800 Nazis in einem Naziaufmarsch durch das niedersächsische Bad Nenndorf, um ihre geschichtsverdrehenden, volksverhetzenden und rassistischen Parolen zu verbreiten. Wie bereits in den Vorjahren formierte sich im Vorfeld breiter zivilgesellschaftlicher Protest. Unter dem Dach des DGB sollte eine friedliche Gegendemonstration unter dem Motto „Bad Nenndorf ist bunt“ gegen den Naziaufmarsch durchgeführt werden.
Der DGB ist seit seiner Gründung einer der zentralen Akteure bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der demokratischen Gesellschaft. In der Tradition der während des NS-Regimes verbotenen Gewerkschaften engagiert sich der Deutsche Gewerkschaftsbund seit jeher friedlich gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus und Rassismus.

(Beifall bei der SPD)

Auch in Bad Nenndorf gab es in den vergangenen Jahren nie Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit den Demonstrationen des DGB. Im Gegenteil gelang es den Ordnerinnen und Ordnern immer wieder, mögliche Eskalationen durch beherztes Eingreifen im Ansatz zu unterbinden.
Offensichtlich kam der niedersächsische Verfassungsschutz in diesem Jahr zu einer gegenteiligen Einschätzung. So veröffentlichte der niedersächsische Verfassungsschutz eine Warnung vor angeblich bis zu 500 gewaltbereiten sogenannten Linksextremisten. Gleichzeitig teilte das niedersächsische Innenministerium mit, es stünden angeblich nicht in ausreichender Zahl Polizeikräfte zur Verfügung, um beide Demonstrationen zu sichern. Dies verwunderte Beobachterinnen und Beobachter vor allem deshalb, weil beide Demonstrationen bereits seit Monaten angemeldet waren und am selben Wochenende in Niedersachsen keine weitere Großveranstaltung stattfand.

Mit Verweis auf diese Warnungen und die nicht ausreichenden Polizeikräfte untersagte der Landkreis sowohl den Aufmarsch der Nazis als auch die Gegendemonstration des DGB. Am 9. Juli 2010 hatte die Polizeidirektion offenbar 1 650 Polizisten angefordert. Nach einer neuen Gefahrenprognose des Verfassungsschutzes wurden am 5. August 2010 weitere 500 Polizisten angefordert. Nach Angaben der Versammlungsbehörde konnte das Innenministerium auch nach Anforderung in anderen Bundesländern nur weitere 300 Polizisten bereitstellen. Anlass genug für die Feststellung des polizeilichen Notstandes? Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte in einer Entscheidung das Verbot der DGB-Demonstration, genehmigte aber den Naziaufmarsch. Bundestagsvizepräsident Thierse sprach nach dieser Entscheidung von einem Urteil, das „auf beunruhigende Weise parteiisch“ sei. Erst das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ermöglichte in einer am Freitagabend ergangenen Entscheidung eine stationäre Kundgebung des DGB. Am 14. August 2010 demonstrierten schließlich über 1 200 Menschen friedlich und vielfältig gegen den Naziaufmarsch in Bad Nenndorf.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat das Innenministerium der Versammlungsbehörde empfohlen oder in anderer Weise Einfluss darauf genommen, die vom DGB angemeldete Demonstration zu verbieten?

2. Welche Gründe führten dazu, dass nach Ansicht des Innenministeriums „nicht ausreichend“ Polizeikräfte zum Schutz beider Demonstrationen zur Verfügung standen, obwohl Niedersachsen z. B. bei den Castortransporten viel größere Versammlungen bewältigen muss und beide Versammlungen in Bad Nenndorf bereits seit Monaten bekannt waren?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen des Verbots der DGB-Demonstration bei gleichzeitiger Erlaubnis des Naziaufmarsches auf den zivilgesellschaftlichen friedlichen Protest in Bad Nenndorf und auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung?

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der LINKEN)





Antwort der Landesregierung:

Uwe Schünemann, Minister für Inneres und Sport:

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Seit dem Jahr 2006 führt die rechtsextremistische Szene jährlich wiederkehrend einen als Trauermarsch bezeichneten Aufmarsch in Bad Nenndorf zum dortigen Winklerbad durch. Das Winklerbad wurde in der Nachkriegszeit von den britischen Besatzungskräften als Gefangenenlager und Verhörzentrum genutzt. Der diesjährige sogenannte Trauermarsch war zunächst für den 1. August angemeldet und wurde dann auf den 14. August dieses Jahres verlegt.

Wie bereits im vergangenen Jahr ist der sogenannte Trauermarsch auch in diesem Jahr zum Anlass von Gegendemonstrationen genommen worden. Zwei der Gegendemonstrationen sollten ebenfalls am 14. August direkt in Bad Nenndorf stattfinden. Dies waren zum einen eine vom Vorsitzenden eines örtlichen Sportvereins angemeldete Gegenkundgebung, die allerdings unmittelbar vor dem 14. August abgesagt wurde, und zum anderen ein vom Regionssekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes angemeldeter und zusammen mit dem Bündnis „Bad Nenndorf ist bunt“ geplanter Aufzug.

Zwei große Aufzüge an einem Ort, von denen einer rechtsextremistisch ist, lösen erfahrungsgemäß ein Gefahrenpotenzial aus. Um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein mögliches Aufeinandertreffen der Bündnisdemonstration und des sogenannten Trauermarsches hervorrufen könnte, einschätzen zu können, wurde auf der Grundlage der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und des polizeilichen Staatsschutzes durch die Polizeiinspektion Nienburg/ Schaumburg eine Gefahrenprognose erstellt, auf deren Grundlage die zur Einsatzbewältigung erforderlichen Kräfte ermittelt wurden.

Die ursprüngliche, mehr als einen Monat vor dem Versammlungstermin erstellte Gefahrenprognose vom 9. Juli dieses Jahres ging davon aus, dass an der Bündnisdemonstration deutlich mehr als 1 100 Personen, darunter 200 Personen des linksextremistischen Spektrums, teilnehmen werden. Für den sogenannten Trauermarsch wurden 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter 130 autonome Nationalisten, prognostiziert. Zur Bewältigung der prognostizierten Lage hat die Polizeidirektion Göttingen einen Bedarf von etwa 2 000 Einsatzkräften ermittelt, der mithilfe von Unterstützung aus anderen Ländern und der Bundespolizei sowie unter Aufrufung der Alarmeinheiten gerade noch gedeckt werden konnte. In der Annahme einer polizeilich beherrschbaren Lage wurden beide Aufzüge unter Auflagen bestätigt.

In den Wochen vor dem Demonstrationstermin verdichtete sich die Erkenntnislage zunehmend. Die Einschätzung der Gefahrenlage war hieran anzupassen. Eine aktualisierte Gefahrenprognose Anfang August ergab deutlich höhere Teilnehmerzahlen. Für die Bündnisdemonstration war nunmehr von 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, davon 400 bis 500 Gewaltgeneigte bzw.-bereite, auszugehen. Beim sogenannten Trauermarsch wurden mehr als 1 000 teilnehmende Personen, darunter 250 gewaltbereite autonome Nationalisten, prognostiziert. Aufgrund dieser Zahlen war auch die bisherige Einsatzkräftekonzeption anzupassen. Anstelle der bislang vorgesehenen ca. 2 000 Einsatzkräfte bestand nunmehr ein Bedarf von ca. 2 500 Einsatzkräften. Dieser zusätzliche Kräftebedarf konnte weder mit den zur Verfügung stehenden niedersächsischen Einheiten noch durch Anforderung von Unterstützungskräften aus den Ländern und von der Bundespolizei gedeckt werden, sodass nach entsprechender Analyse und Bewertung der Gesamtsituation die Polizeidirektion Göttingen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dieser Kräftelage eine sichere Durchführung der Versammlungen durch die Polizei nicht zu gewährleisten und mit schweren Gewalttätigkeiten und Straftaten zu rechnen ist.

Diese Aussage beschreibt einen polizeilichen Notstand im Rechtssinne. Polizeilicher Notstand im Versammlungsrecht bedeutet, dass es der Polizei nach durch Tatsachen gesicherten Erkenntnissen nicht möglich erscheint, eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Maßnahmen gegen den Störer abzuwehren, sondern Maßnahmen gegen eine nicht störende Versammlung zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Das gilt beispielsweise, wenn eine linksextremistische Gruppe im Rahmen einer im Übrigen friedlichen Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung einer rechtsextremistischen Gruppierung Störungen beabsichtigt und die Polizei wegen der großen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder ungünstiger örtlicher Verhältnisse nicht in der Lage ist, tätliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Um in solchen Fällen schwere Rechtsgutverletzungen- insbesondere für Leib und Leben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Einsatzkräfte und unbeteiligter Dritter - zu verhindern, ist unter Berufung auf den polizeilichen Notstand erforderlichenfalls auch ein Versammlungsverbot auszusprechen. Dabei sind dann beide Versammlungen zu verbieten, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer trotz eines Verbots versammeln werden und Störungen beabsichtigen. Ein Verbot nur einer der beiden Versammlungen reicht dann nicht aus, um den polizeilichen Notstand entfallen zu lassen. Dies ist im Übrigen auch in Niedersachsen bereits praktiziert und von der Rechtssprechung bestätigt worden, als sowohl eine für den 4. Juli 2010 in Hannover angemeldete rechtsextremistische Kundgebung als auch die Gegendemonstration des DGB verboten wurden. Ein anderes Beispiel für eine gerichtliche Bestätigung eines polizeilichen Notstands ist das Verbot der rechtsextremistischen Versammlung am 1. Mai 2009.

Meine Damen und Herren, ich kann mich noch gut daran erinnern, dass gerade diese Entscheidung zum 1. Mai von allen Fraktionen in diesem Parlament als beispielgebend und richtig anerkannt wurde. Es gab auf allen Seiten des Hauses großen Beifall dafür, wie die Polizeidirektion Hannover mit Polizeipräsident Binias an ihrer Spitze hier reagiert hat. Ich glaube, das war richtig so.

(Beifall bei der CDU)

Hervorzuheben ist, dass ein Versammlungsverbot unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand ausschließlich dem Ziel dient, andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu schützen. Das inhaltliche Anliegen der Versammlung spielt beim polizeilichen Notstand keine Rolle.
Für das Versammlungsgeschehen in Bad Nenndorf hat zunächst das Verwaltungsgericht Hannover das Vorliegen eines polizeilichen Notstands in seinen Beschlüssen bestätigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den polizeilichen Notstand nicht feststellen, ihn aber auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen können. Es hat das insbesondere mit der zeitlichen Dimension gerechtfertigt. Das heißt, es hatte zu wenig Zeit, um das tatsächlich prüfen zu können. Es hat vielmehr erhebliche räumliche und zeitliche Beschränkungen der Gegendemonstration als geeignet angesehen, den polizeilichen Kräftebedarf zu verringern.
Der Einsatzverlauf am 14. August 2010 stellt sich auf der Grundlage eines Berichtes der Polizeidirektion Göttingen wie folgt dar. Voranzustellen ist, dass die abschließenden Einsatznachbereitungen und -auswertungen allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden und gegebenenfalls noch Daten und Bewertungen verändern können. Zur Kundgebung des DGB haben sich am 14. August 2010 ca. 900 Personen eingefunden. Die Versammlung verlief in der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.05 Uhr störungsfrei.
Die Teilnehmer des sogenannten Trauermarsches trafen ab ca. 11.30 Uhr am Bahnhof Bad Nenndorf ein. Bis zum Beginn der Versammlung um 15.20 Uhr überprüfte die Polizei 831 Personen an Kontrollstellen und stellte in diesem Zusammenhang diverse Gegenstände sicher. 30 vom Veranstalter vorgesehene Ordner wurden wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt. Unter den letztlich 1 000 Teilnehmern des Aufzuges waren zwischen 60 und 100 Personen bereits aufgrund ihrer Kleidung den autonomen Nationalisten zuzurechnen. Nach ersten ergänzenden Aufklärungsergebnissen und Auswertungen dürfte die Anzahl der insgesamt vor Ort gewesenen autonomen Nationalisten aber bei ca. 200 gelegen haben. Eine Verifizierung dieser Zahl kann erst im Zuge der weiteren Auswertung von Einsatzdokumentationsmaterial erfolgen. Bis zur Rückkehr des Aufzuges zum Bahnhof verlief dieser störungsfrei. Hier wurde dann trotz sofortiger Untersagung durch die Polizei das Lied „Ein junges Volk steht auf“ von allen Teilnehmern angestimmt, unmittelbar nachdem die Demonstration durch den Versammlungsleiter für beendet erklärt wurde. Diesbezüglich sind Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Circa 100 Teilnehmer am sogenannten Trauermarsch begaben sich nach Beendigung der Veranstaltung zu Fuß entlang der Bahngleise in Richtung des Bahnhofs Haste. Circa die Hälfte dieser Personen versuchte, eine vermeintliche Spontanversammlung zu initiieren. Dieses wurde aber durch Einsatzkräfte verhindert.
Die Anzahl gewaltbereiter/gewaltgeneigter Personen aus dem linksextremistischen Spektrum im Stadtgebiet war bis zum Beginn des sogenannten Trauermarsches auf bis zu 300 Personen angestiegen, nach Aussage der Polizeidirektion Göttingen. Diese versuchten, überwiegend in Kleingruppen, auf den Marschweg des rechtsextremistischen Aufzuges zu gelangen und dazu auch polizeiliche Sperrstellen zu durchbrechen. Diese Angriffe von Gruppen bis zu einer Stärke von ca. 200 Personen konnten nur durch massiven Kräfteeinsatz, zum Teil unter dem Einsatz körperlicher Gewalt sowie von Pfefferspray, abgewehrt werden. Vier Beamtinnen und Beamte wurden im Verlauf dieser Durchbruchversuche durch Fremdeinwirkung verletzt.

Einer Personengruppe gelang es darüber hinaus, auf der Aufzugstrecke eine Pyramide abzustellen und sich in deren Innern zu fixieren. Im weiteren Verlauf kam es im Bereich dieser Pyramide zu kurzfristigen Sitzblockaden, die erst nach dreimaliger polizeilicher Aufforderung beendet wurden. Die Ankettung an die Pyramide wurde erst nach dem Passieren des sogenannten Trauermarsches, von welchem der Blockadeort durch Polizeikräfte abgeschirmt werden musste, gegen 17.30 Uhr beendet. Die Personen wurden polizeilichen Folgemaßnahmen zugeführt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport führt anlassbezogen vor besonders relevanten Großdemonstrationen eine Lagebesprechung durch. In einer solchen Besprechung am 4. August 2010 wurden vom Verfassungsschutz und dem Staatsschutz des LKA die gegenüber der ursprünglichen Gefahrenprognose deutlich erhöhten Teilnehmerzahlen und der Anteil gewaltbereiter Autonomer geschildert. Auf dieser Grundlage wurde die Polizeidirektion Göttingen gebeten, die Gefahrenprognose und den sich daraus ergebenden Bedarf an Einsatzkräften zu überprüfen.
Die Polizeidirektion hat dann auf der Basis eines erhöhten Kräftebedarfs eine weitere Kräfteanforderung gestellt, die im Ergebnis nicht mehr gedeckt werden konnte, da weder eigene Kräfte noch, wie ich schon geschildert habe, Unterstützungskräfte aus anderen Ländern oder der Bundespolizei verfügbar waren.
Damit konnte im Falle der Durchführung beider Aufzüge keine Gewähr dafür geboten werden, dass tätliche Auseinandersetzungen mit massiven Rechtsgutverletzungen unterbunden werden können. Die Polizeidirektion Göttingen hat im Rahmen der Beratung der unteren Versammlungsbehörde darauf hingewiesen, dass zu prüfen ist, ob die drohende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch mit Auflagen oder nur durch Versammlungsverbote abgewehrt werden kann.

Zu Frage 2:

Grundlage jeder polizeilichen Einsatzund Kräftekonzeption ist eine umfassende Beurteilung der Lage. Hierzu erstellte Lagebilder sind Voraussetzung für zielgerichtetes polizeiliches Handeln und dienen dem Erkennen, der Analyse und der Prognose polizeirelevanter Ereignisse und Entwicklungen. In Niedersachsen obliegt die Lagebewertung wie auch die anschließende Lagebewältigung der zuständigen Behörde, wo bei größeren demonstrativen Aktionen Lageerkenntnisse grundsätzlich in eine Informationssammel- und Auswertestelle zusammengeführt werden. Als Folge eines engen Informationsaustausches mit den Fachdienststellen des polizeilichen Staatsschutzes und des Verfassungsschutzes fließen dabei auch Informationen dieser Stellen mit ein und werden zusammengefasst bewertet. Diese Lagebewertung unterliegt bis zum Einsatztag einer ständigen Entwicklung. Bei Versammlungen unter Beteiligung von Angehörigen der rechtsund/ oder linksextremistischen Szene verstärkt sich erfahrungsgemäß die Mobilisierung zur Veranstaltungsnähe hin. Dieses kann wie im Fall Bad Nenndorf auch eine kurzfristige deutliche Erhöhung der Prognosen hinsichtlich zu erwartender Teilnehmer und Störer mit sich bringen.
Nach der zuletzt aufgrund weiterer Erkenntnisse vorgenommenen Lagebewertung und darauf basierenden polizeilichen Kräftekonzeptionen wären für den ausreichenden Schutz beider Aufzüge am 14. August in Bad Nenndorf ca. 2 500 Einsatzkräfte erforderlich gewesen. Letztlich bereitgestellt werden konnten aber nur etwa 1 950. Niedersachsen stellte davon etwa 1 150 Beamtinnen und Beamte. Weitere ca. 800 wurden aus anderen Ländern bzw. von der Bundespolizei entsandt. Darüber hinaus waren bereits in der Nacht auf den 14. August weitere 150 niedersächsische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einzusetzen, die dann natürlich für die Maßnahmen am 14. August nicht zur Verfügung standen.
Aufgrund zahlreicher anderer Einsatzlagen an besagtem Wochenende in Niedersachsen standen weitere geschlossene Einheiten der niedersächsischen Polizei ebenfalls nicht zur Verfügung. Allein für die vier Heimspiele niedersächsischer Fußballvereine in der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals

(Unruhe - Glocke des Präsidenten)

sowie aus Anlass eines Sommer-Camps von Castorgegnern im Wendland waren ca. 750 und bei vielerlei Sommer- und anderen Volksfesten insgesamt weitere ca. 400 Polizeibeamtinnen und-beamte einzusetzen. Ein Kräfteabzug aus diesen Lagen wäre nicht möglich gewesen, ohne die Sicherheit der Veranstaltungen infrage zu stellen und den allgemeinen Einsatz- und Streifendienst der Polizei inakzeptabel zu schwächen. Auch aus anderen Ländern und von der Bundespolizei war über die zugesagten Kräfte hinaus keine Unterstützung mehr zu erlangen. Zwei niedersächsische Unterstützungsersuchen führten aufgrund dortiger Einsatzlagen zu keinen weiteren Kräfteangeboten. Auch der parallele Kräftebedarf eines anderen Landes, nämlich Sachsen, an diesem Wochenende konnte nicht vollständig gedeckt werden.
Mit dem Castoreinsatz ist die Kräftelage für den Einsatz in Bad Nenndorf überhaupt nicht vergleichbar. Anlässlich der Castortransporte bringt Niedersachsen regelmäßig etwa 4 500 eigene Beamtinnen und Beamte in den Einsatz. Hinter dieser Zahl verbergen sich zu einem großen Teil aber auch Polizeibeamtinnen und -beamte, die nicht den geschlossenen Einheiten der Landesbereitschaftspolizei oder der Alarmhundertschaften der Polizeidirektion angehören, sondern andere Funktionen beim Castoreinsatz wahrnehmen, wie beispielsweise die Mitarbeit in den Stäben oder in den Gefangenensammelstellen. Diese Beamtinnen und Beamten sind eben nicht ausgebildet und sind für solche Einsätze, wie sie am 14. August benötigt wurden, nicht einzusetzen.
Für die zu verstärkenden Einsatzmaßnahmen in Bad Nenndorf wären weitere geschlossene Einheiten erforderlich gewesen, die jedoch nicht zur Verfügung standen. Von der Gesamtstärke niedersächsischer geschlossener Einheiten waren am Wochenende vom 13. bis 15. August 2010 nahezu 70 % der Kräfte im Einsatz. Dass die Hundertschaften nicht ihre vollen Stärken erreichten, wie dies zum Castoreinsatz der Fall ist, liegt insbesondere daran, dass sowohl die Planungssicherheit im Hinblick auf den Termin als auch die zeitlichen Rahmenbedingungen hierfür andere sind. Der Castortermin wird, um eine größtmögliche Unterstützung sicherzustellen, bewusst außerhalb der Ferien- und Volksfestzeiten gelegt und steht bundesweit lange im Voraus als fixer Termin für die Polizei fest. Beim Einsatz in Bad Nenndorf hingegen hatten Behörden keinen Einfluss auf die Festlegung des Versammlungstermins, der noch in der anhaltenden Urlaubszeit lag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Terminsverlegung vom Veranstalter auch kurzfristig immer noch vorgenommen werden kann, wie es in diesem Jahr auch der Fall war.
Die niedersächsische Polizei hat am in Rede stehenden Wochenende alle verfügbaren Einsatzeinheiten in größtmöglicher Stärke in den Einsatz gebracht und ist damit einmal mehr bis an die zumutbare Belastungsgrenze herangegangen.

(Beifall bei der CDU - Unruhe)

Zu Frage 3:

Die Landesregierung konnte nach der bisherigen Rechtsprechung zum polizeilichen Notstand davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht Hannover bei Anerkennung der Gefahrenprognose der Polizei und des polizeilichen Notstands sowohl das Verbot des sogenannten Trauermarsches als auch das Verbot der Gegendemonstration bestätigen wird. Die - nicht rechtskräftigen - Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Hannover, nach denen der so genannte Trauermarsch stattfinden dürfe und das Verbot der Gegendemonstration Bestand habe, hat sie so nicht erwartet - insbesondere vor dem Hintergrund anderer Urteile, die ich schon genannt habe.
Die Polizeidirektion Göttingen hat dann den Landkreis Schaumburg als untere Versammlungsbehörde bei seiner Beschwerde gegenüber dem Niedersächsischen OVG unterstützt mit dem Ziel, das Verbot des so genannten Trauermarsches wiederherzustellen. In einem demokratischen Rechtsstaat obliegt es den unabhängigen Gerichten, über Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden. Dabei müssen die Richterinnen und Richter nach Recht und Gesetz und ohne Ansehen der am Verfahren beteiligten Personen zu ihrer Entscheidung gelangen.

(Kreszentia Flauger [LINKE]: Nach Ihrer Gefahrenprognose!)

Politische Erwägungen darf das Gericht nicht berücksichtigen. Frau Flauger, Sie wissen, dass das Verwaltungsgericht in der Begründung den polizeilichen Notstand eindeutig bestätigt hat und dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Problematik dieses nicht untersuchen konnte und deshalb diese Frage offen gelassen hat. Insofern ist es nicht wahr, dass wir irgendeine Gefahrenprognose aufgestellt haben, die von irgendwelchen Dingen völlig frei gewesen ist. Ich habe Ihnen dargestellt, wie eine solche Gefahrenprognose erstellt wird. Sie ist unabhängig von der Anzahl der verfügbaren Polizeikräfte. Sie hat nur etwas mit der Gefährdungslage zu tun. Deshalb sollten Sie solche Unterstellungen wirklich unterlassen, Frau Flauger.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Deshalb darf ich noch einmal darstellen: Politische Erwägungen darf das Gericht nicht berücksichtigen. Die ausführende Gewalt - Landesregierung, Verwaltung, Polizei - ist in einem demokratischen Rechtsstaat an die Entscheidungen der Gerichte gebunden und hat diese zu akzeptieren und umzusetzen. Ich bedanke mich bei der Polizei, dass sie das so erfolgreich geschafft hat.
Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

  • Seite bei Twitter teilen
  • Seite bei Facebook teilen
  • Seite bei StudiVZ teilen
  • Seite bei MySpace teilen
  • Seite bei Mister Wong bookmarken
  • Seite bei del.icio.us bookmarken
  • Seite bei Google bookmarken
  • Seite bei Live bookmarken
  • Seite bei YahooMyWeb bookmarken