Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Informationsfreiheit in Niedersachsen

10.08.2009: Gesetzentwurf

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Informationsfreiheit in Niedersachsen

Artikel 1



Niedersächsisches Informationsfreiheitsgesetz (NdsIFG)

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Informationen

alle in Schrift-, Bild-, Ton oder elektronischer Form oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen;

2. öffentliche Informationen

die bei einer öffentlichen Stelle oder juristischen Person des Privatrechts, die öffentliche Zuständigkeiten haben, vorhandenen Informationen;

3. Informationsträger

alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder elektronisch oder in sonstiger Form speichern können;

4. informationspflichtige Stellen

a) alle Stellen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz, auch soweit sie privatrechtlich tätig werden,
b) natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle von öffentlichen Stellen unterliegen;

5. Kontrolle im Sinne der Nr. 4 wird ausgeübt, wenn

a) die Person des privaten Rechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

b) eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;

6. - verfügen -

Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Anspruch auf Kenntnis hat;

7. zuständige Stellen

die öffentlichen Stellen, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind;

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die informationspflichtigen Stellen des Landes, der Gemeinden, Landkreise, Regionen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Vereinigungen und Personen des privaten Rechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch, soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. den Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit;
2. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden;
3. den Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird;
4. den Norddeutschen Rundfunk im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit.

§ 4 Anspruch auf Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.

§ 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Die informationspflichtige Stelle kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer informationspflichtiger Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die informationspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

(4) Die informationspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die informationspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

§ 6 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden; eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig. Der Antrag muss nicht begründet werden.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die angerufene informationspflichtige Stelle sie oder ihn zu beraten.

(3) Der Antrag soll bei der informationspflichtigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Ist die angerufene Stelle nicht die informationspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

§ 7 Bescheidung des Antrages

(1) Die informationspflichtigen Stellen müssen die Informationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang des Antrags, zugänglich machen.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt das Schriftformerfordernis nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf 4 Wochen verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(5) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig.

(6) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.

§ 8 Unterstützung des Zugangs zu Informationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Informationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Informationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Informationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Informationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

§ 9 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange

1. das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde;

2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahren oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde;

3. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde;
es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 10 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht würde oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Abs. 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

§ 11 Schutz personenbezogener Daten

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten wie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und - telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und - telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

§ 12 Beschränkter Informationszugang

(1) Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 8 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen begehrten Informationen. Soweit und solange eine Abtrennung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.

(2) Die in §§ 8, 9, 11 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse der Bekanntgabe zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen ist.

(3) Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt kann nicht unter Berufung auf §§ 9, 10 abgelehnt werden.

§ 13 Trennungsprinzip

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 12 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 14 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Gebühren zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort, sowie für die Verwendung zur schulischen und universitären Bildung. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(2) Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(3) Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen.

§15 Veröffentlichungspflichten

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch. Sie führen hierzu Verzeichnisse, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die von ihr erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre. In diesem Rahmen verbreiten sie insbesondere Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest auch:

1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Informationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. Das Land Niedersachsen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 15 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

§ 16 Umweltzustandsbericht

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Land. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht ist spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

§ 17 Anrufung der oder des Niedersächsischen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit

(1) Jeder kann die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit werden durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die in § 3 genannten Stellen sind verpflichtet, die Niedersächsische Beauftragte oder den Niedersächsischen Beauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Niedersächsischen Beauftragten Informationsfreiheit ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren/seinen Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen;
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die Landesregierung im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Niedersächsischen Beauftragten für Informationsfreiheit persönlich oder von ihr oder ihm schriftlich, besonders damit Beauftragten ausgeübt werden. (4) Die oder der Niedersächsische Beauftragte für Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Informationsfreiheitsrechts. Sie oder er berät die Landesregierung und die sonstigen in § 2 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, des Eingabenausschusses des Landtages oder der Landesregierung soll die oder der Niedersächsische Beauftragte für Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Landtages, der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages hat die oder der Niedersächsische Beauftragte für Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

(5) Stellt die oder der Niedersächsische Beauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen des Informationsfreiheitsrechts beanstandet sie oder er dies

1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Landes Niedersachsen gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Minister, im Bereich der Verwaltung gegenüber dem für die Aufsichtsbehörde verantwortlichen Minister;
2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;
3. im Bereich des Landtages und des Landesrechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten. Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Niedersächsische Beauftragte für Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Niedersächsische Beauftragte für Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 an die Landesregierung, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde.

(7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

§ 18 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 19 Evaluierung

Das Niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist 2 Jahre nach seinem in Kraft treten zu evaluieren. Hierzu führen alle informationspflichtige Stellen Statistiken über sämtliche Anträge nach diesem Gesetz.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Artikel 2



Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. 2006, 580) wird aufgehoben.

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf begründet einen umfassenden Anspruch auf Informationszugang gegenüber niedersächsischen Behörden sowie juristischen Person des Privatrechts, die öffentliche Zuständigkeiten haben und ein an die öffentlichen Stellen gerichtetes antragsunabhängiges Veröffentlichungsgebot für gesellschaftlich relevante Informationen. Er umfasst und verbessert das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Amtsgeheimnis in Niedersachsen vollständig durch das Prinzip der Transparenz staatlichen Handelns zu ersetzen. Nachdem es seit einigen Jahren im Bund und auch in vielen Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze gibt die sich bewährt haben, soll nun auch in Niedersachsen das Recht auf freien Zugang zu staatlichen Informationen selbstverständlicher Bestandteil der Gesellschaft werden.
Das Gesetz soll allen - unabhängig davon, ob sie Deutsche sind - Einzelpersonen und juristischen Personen wie Verbänden und Vereinen, unter Beachtung des Datenschutzes, ein allgemeines Recht auf Einsicht in Akten und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung in Niedersachsen einräumen. Damit sollen entsprechende Entschließungen und Empfehlungen des Europarates und des Europäischen Parlaments auf Landesebene umgesetzt werden. Niedersachsen macht damit einen entscheidenden Schritt hin zur transparenten und partizipativen Wissensgesellschaft im 21. Jahrhundert.

Mittlerweile sind Informationsfreiheitsgesetze Standard in Europa und weltweit. Konflikte mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem Schutz personenbezogener Daten haben sich regelungstechnisch und praktisch als beherrschbar erwiesen. Wobei die Informationsfreiheitsgesetze nicht als Instrument gegen die Verwaltung zu verstehen sind, sondern vielmehr als Chance für mehr Transparenz und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Sie dienen dabei der Stärkung des Interesses am Gemeinwesen und seiner Entwicklung und auch der Stärkung von bürgerschaftlicher Teilhabe. Nicht zuletzt verstärken sie die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns und sind damit auch ein wichtiger Baustein zur Korruptionsprävention durch Öffentlichkeit.
Damit folgt der Gesetzentwurf der Einsicht, dass in der Informationsgesellschaft der freie Zugang zu Informationen für die Funktionsfähigkeit der demokratisch verfassten Gemeinschaft an Bedeutung gewonnen hat. Informationen sind zur Wahrung der Demokratie notwendig geworden. Um von ihren Kommunikationsgrundrechten gleichberechtigt Gebrauch machen zu können, müssen die Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich Zugang zu Informationen erhalten. Der Zugang zu Informationen der öffentlichen Stellen ist für die demokratische Meinungs- und Willensbildung besonders wichtig. Durch ihn wird staatliches Handeln transparenter, dadurch besser nachvollziehbar und letztlich kontrollierbarer.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes nur geringfügige Mehrkosten im Bereich der Verwaltung zu erwarten sind. Da die Verwaltung aber auch bislang grundsätzlich zur Auskunftserteilung an Bürgerinnen und Bürger verpflichtet ist und ihr mit diesem Gesetz demnach keine völlig neuen Aufgaben zugeteilt werden, werden sich die Kostensteigerungen nur im sehr geringfügigen Bereich bewegen.


Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften: Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Diese Vorschrift beschreibt die Funktion des Informationszugangs im demokratischen Gemeinwesen im Zeitalter der Informationsgesellschaft. Das Recht auf freien Informationszugang wird durch folgende Überlegungen motiviert: Die öffentliche Meinungs- und Willensbildung, also die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an dem gesellschaftlichen Diskurs über Fragen des Gemeinwesens, setzt die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen voraus. Informationszugangsrecht und Veröffentlichungsgebot sind daher unverzichtbare Voraussetzungen dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kommunikationsrechte tatsächlich wahrnehmen können. Diese Kenntnis ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern gleichzeitig eine verbesserte Kontrolle öffentlichen Handelns.

Zu § 2 (Begriffsbestimmung)

Der Informationszugang bezieht sich auf sämtliche Datenträger, auf denen Informationen und sonstige Aufzeichnungen schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise vergegenständlicht sind, also insbesondere Papierdokumente, Akten, EDV-Produkte, Filme, Fotos, Tonbänder, Kartenmaterial, Pläne, Diagramme, Bilder, Mikrofilme, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
Dabei hat jede/r nach ihrer/seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft aus von öffentlichen Stellen geführten Akten/Datenträgern sowie auf Bereitstellung lesbarer Ausdrucke. Eine Person des Privatrechts unterfällt dem Begriff der "öffentlichen Stelle" in Nr. 4, wenn sie entweder als rechtlich selbstständige, jedoch mit organisatorischer Beteiligung der öffentlichen Hand Verwaltungsaufgaben erledigt oder mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beliehen ist. Eine natürliche oder juristische Person des Privatrechtes ist dann mit öffentlichen Aufgaben beliehen, wenn sie diese im eigenen Namen hoheitlich und selbständig wahrnimmt.
Als zuständige Stellen gelten nach Nr. 5 diejenigen öffentlichen Stellen, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind bzw. diejenigen, die die Kontrolle über private Stellen ausüben. Nr. 6 definiert, welche Personen als "Betroffene" gegenüber den Informationszugangsrechten interessierter Bürgerinnen und Bürger zu schützen sind.

Zu § 3 (Anwendungsbereich)

Adressaten der Akteneinsicht sind die Verwaltungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, inklusive Parlament (Landtagsverwaltung), Justizbehörden (soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen) und Kommunalbehörden, aber auch landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Privatunternehmen, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind bzw. öffentliche Aufgaben ausführen (u.a. beliehene Unternehmen und solche in überwiegend öffentlicher Hand). Die Vorschrift stellt klar, dass die genannten Stellen den Informationszugang auch gewähren müssen, sofern sie Bundesrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Absatz 2 benennt Bereichsausnahmen vom Grundsatz der Informationsfreiheit. Der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Informationsfreiheitsgesetzes ist für die in der Vorschrift genannten Institutionen allerdings eröffnet, wenn sie außerhalb ihrer gesetzgebenden und rechtsprechenden Funktionen tätig werden, bzw. wenn der Rechnungshof nicht in richterlicher Unabhängigkeit oder der NDR in seiner journalistischen Tätigkeit handelt.

Zu § 4 (Informationsfreiheit)

Diese Norm formuliert den zentralen Anspruch des Gesetzes. Unter Informationsfreiheit versteht das Gesetz den grundsätzlich freien und vorraussetzungslosen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Stellen. Damit wird das staatliche Wissen den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Informationsgewährung den Grundsatz und die Nichtgewährung die Ausnahme darstellt. Es wird klargestellt, dass das Informationszugangsrecht allen natürlichen und juristischen Personen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder ihrem Wohnsitz zusteht.

Zu § 5 (Ausgestaltung des Informationsanspruchs)

Diese Norm formuliert die grundlegenden Ausgestaltungen des Informationszugangsrechtes. Grundsätzlich entscheiden danach die Antragstellenden, in welcher Form (schriftlich, mündlich, direkt oder in Kopie) der Informationszugang erfolgt. Bei der Akteneinsicht ist die Anfertigung von Notizen gestattet. Auf Verlangen sind auch, auf Kosten des Antragstellers, Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und auszuhändigen, falls nicht Urheberrechte entgegenstehen. In diesem Fall ist die Einwilligung des Berechtigten einzuholen. Im Falle der Einsicht von Daten, die auf Magnetbändern und anderen EDV-Datenträgern gespeichert sind, ist ein lesbarer Ausdruck oder eine elektronische Kopie zu überlassen. Alle Stellen, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit einem Antrag auf Informationszugang wenden, haben die Verpflichtung, die Antragstellenden zu unterstützen.

Zu § 6 (Antragstellung)

Die Vorschrift enthält ein Antragserfordernis und bekräftigt daneben, dass dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Zugang zu Informationen ist. Ausdrücklich werden eine elektronische und eine mündliche Antragstellung und eine Beratungsverpflichtung der informationspflichtigen Stellen aufgenommen.

Zu § 7 (Bescheidung des Antrags)

Die zeitlichen Vorgaben bei der Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Informationszugang dienen der Sicherung des Informationszugangsrechts. Deshalb ist das Recht auf Einhaltung der Fristen als subjektives Recht der Antragstellenden gegenüber der öffentlichen Stelle anzusehen. Wenn ein Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, muss dies den Antragstellenden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitgeteilt werden. Bei der Ablehnung des Antrages wird ausdrücklich das Widerspruchsverfahren als rechtsmittel mit aufgenommen.

Zu § 8 (Unterstützung des Zugang zu Informationen)

Hierin ist geregelt, welche Maßnahmen informationspflichtige Stellen ergreifen müssen, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

Allgemeines zu den §§ 9 bis 11

Das Interesse an der Gewährung eines Zugangs zu öffentlichen Informationen kann in Konflikt mit schutzwürdigen Interessen Dritter und der öffentlichen Stellen geraten. Daher muss das individuelle Informationsinteresse unter Umständen hinter diesen schutzwürdigen Interessen zurückstehen. Welche dies sind, ist in den §§ 8 bis 11 geregelt. Um der Bedeutung des Informationszugangsrechtes gerecht zu werden, sind die Einschränkungen des Informationszugangsrechtes im Gesetzentwurf als Ausnahmetatbestände genau bezeichnet und eng umrissen. Diese Vorschriften sind als Ermessensvorschriften gestaltet, um einen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer Offenbarung und dem Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu gewährleisten: Das bedeutet, dass eine Offenbarung von Informationen im Einzelfall grundsätzlich möglich sein sollte, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Bekanntgabe besteht.

§ 9 schützt öffentliche Belange und die Rechtsdurchsetzung vor dem Informationszugang durch Bürgerinnen und Bürger.

§ 10 schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1 GG unterliegen. Für die Inhaltsbestimmung dieser Begriffe kann auf Konkretisierungen in anderen Rechtsgebieten zurückgegriffen werden.

Der in § 11 geregelte Schutz personenbezogener Daten ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Personenbezogene Daten sind stärker geschützt als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine allgemeine Abwägung zwischen schutzwürdigen Belangen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit ist hier nicht vorgesehen. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass personenbezogene Informationen grundsätzlich schutzwürdig sind und nur im Fall der in den Nrn. 1 bis 4 einzeln benannten Ausnahmen zugänglich gemacht werden dürfen. Nicht unter den Schutzbereich personenbezogener Daten fallen Angaben, die sich nur auf den Namen, die Dienstbezeichnung und/oder die innerdienstliche Anschrift oder Rufnummer einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers beziehen, oder auf Angaben, bei denen der oder die Betroffene als Gutachter/-in, Sachverständige/r oder in vergleichbarer Funktion in einem öffentlichen Verfahren tätig geworden ist.

Zu § 12 (Beschränkter Informationszugang)

Die Vorschrift stellt klar, dass in den Fällen, in denen bestimmte Teile begehrter Informationen nach den §§ 9 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, der Anspruch auf die übrigen begehrten Informationen weiterhin besteht. Dem Anspruch kann beispielsweise durch Schwärzungen in Akten zur Geltung verholfen werden. Für die seltenen Fälle, in denen die Absonderung der zu schützenden Informationen nicht möglich ist, sieht Satz 2 einen Auskunftsanspruch vor.

Zu § 13 (Trennungsprinzip)

Hierdurch wird die Pflicht der öffentlichen Stellen begründet, schon im Vorfeld von Auskunftsansprüchen durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass bei ihnen vorhandene Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten leicht abtrennbar sind. Dies sollten die öffentlichen Stellen schon bei der Anlegung von Akten beachten.

Zu § 14 (Kosten)

Die Frage der Kosten ist eine wesentliche Entscheidung über die Effektivität eines Informationsanspruchs. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle öffentlichen Handelns sollten Anfragen entgeltfrei sein. Auch Informationen für die schulische und universitäre Bildung sind kostenfrei zu gewähren. Auslagen müssen nur in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Zu § 15 (Veröffentlichungspflichten)

Durch die Vorschrift soll eine aktive Informationspolitik der Verwaltung gefördert werden. Hierzu gehört die Pflicht zur Führung von Informationssammlungen, die Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen sowie deren Veröffentlichung im Internet. Dies trägt neben der Erhöhung der Transparenz des Handelns öffentlicher Stellen auch zur Effizienzsteigerung der Verwaltung selbst bei. Wenn die öffentlichen Stellen die bei ihnen vorhandenen Informationen vermehrt veröffentlichen, reduzieren sich die Informationsnachfragen der Bürgerinnen und Bürger. Die Vorschrift ist als Verpflichtung formuliert, um damit dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden. Im Gegensatz zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist die Regelung hier nicht als Soll-Vorschrift, sondern als zwingende Vorschrift formuliert.

Zu § 16 (Umweltzustandsbericht)

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz ist verpflichtet im Abstand von 4 Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Land zu veröffentlichen.

Zu § 17 (Anrufung der bzw. des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit)

Diese Vorschrift eröffnet Bürgerinnen und Bürgern, deren Anträge auf Informationszugang vollständig oder teilweise abgelehnt wurden, neben, d. h. alternativ zu der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges die Möglichkeit, die bzw. den Landesbeauftragte/n für Informationsfreiheit anzurufen. Dieses Verfahren wird häufig geeignet sein, eine außergerichtliche Lösung im Dialog mit den Beteiligten zu ermöglichen.

Zu § 18 (Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten)

Diese Vorschrift verdeutlicht, dass der Zugangsanspruch nach diesem Gesetz Informationsansprüche aus anderen Gesetzen oder Rechtsverhältnissen nicht berührt. Diese bleiben also neben diesem Gesetz in vollem Umfang bestehen. Die antragstellende Person hat die Möglichkeit, gleichzeitig auf Grund verschiedener Gesetze den Zugang zu denselben Informationen zu beantragen. Dieses Gesetz verzichtet ausdrücklich darauf, eine Wertigkeit zwischen den einzelnen Zugangsrechten vorzunehmen. Ausdrücklich schränkt dieses Gesetz in keinem Fall einen Anspruch auf Zugang zu Informationen aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift oder eines anderen Rechtsverhältnisses ein.

Zu § 19 (Evaluierung)

Das NdsIFG soll nach 2 Jahren erstmals evaluiert werden. Dazu haben alle informationspflichtigen Stellen Statistiken über sämtliche Anträge, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich gestellt, komplett kostenfrei beschieden oder abgelehnt wurden, zu führen.

Zu § 19 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Artikel 2

Durch ein umfassendes Informationsfreiheitsgesetz, welches selbstverständlich auch für Umweltinformationen gilt, entfällt die Notwendigkeit des NUIG.




Ursula Helmhold
Parlamentarische Geschäftsführerin




Der Entwurf des Niedersächsischen Informationsfreiheitsgesetz zum Download:
Entwurf Informationsfreiheitsgesetz.pdf (PDF, 55 kb)

  • Seite bei Twitter teilen
  • Seite bei Facebook teilen
  • Seite bei StudiVZ teilen
  • Seite bei MySpace teilen
  • Seite bei Mister Wong bookmarken
  • Seite bei del.icio.us bookmarken
  • Seite bei Google bookmarken
  • Seite bei Live bookmarken
  • Seite bei YahooMyWeb bookmarken