Nazis in Kindertagesstätten



Kleine Anfrage vom 01.09.2010 zur mündlichen Beantwortung

Wortlaut der Abgeordneten Miriam Staudte und Helge Limburg (Bündnis90/Die Grünen)

Nazis in Kindertagesstätten

Am 10. August 2010 wurde bekannt, dass die langjährige Neonaziaktivistin Birkhild T. in der Lüneburger Kindertagesstätte Marienplatz arbeitet. Daraufhin ließ der Lüneburger Oberbürgermeister die Erzieherin beurlauben.
Nach einer schriftlichen Versicherung von Birkhild T., nicht Mitglied in einer rechtsextremen Organisation zu sein, und einer Überprüfung durch die Stadt Lüneburg sieht die Stadt keine Möglichkeit, arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten.

Birkhild T. wird laut einem Artikel im Spiegel vom 26. September 2006 „Siegeszug der braunen Siedler“ dem Umfeld der inzwischen verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) zugerechnet. Mit ihren Kindern nahm das Ehepaar T. an Lagern der HDJ teil. Es sollen auch mehrere Treffen der HDJ auf dem Grundstück des Paares stattgefunden haben. Laut Presseberichten ist Brinkhild T. Mitglied der NPD und engagiert sich in der faschistischen „Gemeinschaft Deutscher Frauen“.

Andreas T., Ehemann von Birkhild T., ist NPD-Kreisvorsitzender von Westmecklenburg und Wahlkreismitarbeiter des Schweriner NPD-Fraktionsvorsitzenden Udo Pastörs in Lübtheen. 1999 wurde er wegen unerlaubten Sprengstoffbesitzes zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Außerdem soll er über gute Kontakte zu militanten Neonazis verfügen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Lüneburg, dass trotz der genannten einschlägigen Aktivitäten von Birkhild T. keine arbeitsrechtlichen Schritte eingeleitet werden können, und wie beurteilt die Landesregierung die tatsächlichen Möglichkeiten, eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Organisation nachzuweisen?

2. Ist aus Sicht der Landesregierung eine Person aus diesem Umfeld geeignet, um in einer Kindertagesstätte tätig zu werden?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um Kindertagesstätten vor der Unterwanderung durch Neonazis zu schützen, und wie könnten bestehende Regelungen verbessert werden?




Antwort der Landesregierung:

Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist das übergreifende Ziel frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung. Dieser Auftrag des SGB VIII an Kindertagesstätten wird im niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in den §§ 2 und 3 aufgegriffen und im eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag ausdrücklich benannt.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder beschreibt den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Er wurde durch die Vertreter der Träger von Kindertageseinrichtungen und das Niedersächsische Kultusministerium unterzeichnet. Er gilt landesweit und trägerübergreifend. In Kapitel 2 „Grundwerte in der demokratischen Gesellschaft“ führt der Orientierungsplan aus, dass in den Tageseinrichtungen für Kinder die demokratischen Grundüberzeugungen erfahrbar werden. Dazu gehören die Achtung vor der Menschenwürde, Toleranz, Chancengleichheit und Solidarität, die für unsere Gesellschaft wesentlich sind. Die Tageseinrichtung für Kinder legt damit ein Fundament für das Hineinwachsen der Kinder in die demokratische Gesellschaft.

Für die konkrete Praxis in Kindertageseinrichtungen bedeutet dies, andere Meinungen zu achten, Fremdem aufgeschlossen zu begegnen, Rücksicht zu nehmen, gegenseitige Hilfe zu geben und Konflikte gewaltfrei auszutragen. Toleranz, Solidarität und Anerkennung des Verschiedenen werden von Kindern erfahren, weil das Team der pädagogischen Fachkräfte ihnen diese Tugenden vorleben. Landesregierung und Träger von Kindertageseinrichtungen bekennen sich damit gemeinsam zu der Vermittlung von freiheitlich-demokratischen Werten in Kindertageseinrichtungen. Zuständig für die Bereitstellung des Angebots an Kindertagesbetreuung, einschließlich aller arbeitsrechtlichen Aspekte sind jedoch die örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. die kommunalen und freien Träger von Kindertageseinrichtungen. Die Landesregierung hat hier keine Zuständigkeiten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1.:

Bei der Betrachtung des Rechtsextremismus in Niedersachsen sind nicht nur Organisationen wie z.B. Parteien oder Vereine von Bedeutung, sondern insbesondere auch die nicht strukturierten Szenen wie die Kameradschaften oder die subkulturelle Szene. Deren Angehörige verzichten auf formelle Mitgliedschaften; sie verbreiten ihr Gedankengut vielmehr häufig unter bewusstem Verzicht auf formale Strukturen. Aus diesem Grunde geht es nicht ausschließlich um die Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Organisation.
Entscheidend ist vielmehr, ob jemand, ggfs. auch ohne einer Organisation anzugehören, rechtsextremistisches Gedankengut vertritt oder verbreitet und somit rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt.
Der Niedersächsische Verfassungsschutz speichert auch Daten über Einzelpersonen. Nach § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) darf er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG beteiligt ist und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine vollständige Erfassung sämtlicher Personen in der rechtextremistischen Szene ist allerdings nicht zu gewährleisten. Insbesondere eine Speicherung von nach außen nicht in Erscheinung tretenden Randpersonen ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen werden im Bereich des Rechtsextremismus auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben. In solchen Fällen wären die Erkenntnisse nur sehr eingeschränkt gerichtsverwertbar. Es ist ferner zu bedenken, dass sie nicht immer den aktuellen Stand widerspiegeln. So könnte die betreffende Person zwischenzeitlich aus der jeweiligen Organisation ausgetreten sein, bzw. die jeweilige Szene verlassen haben. Dies würden die Akten des Verfassungsschutzes nicht zwingend ausweisen.
Auch im umgekehrten Fall könnte die Behauptung eines Betroffenen sich nicht mehr extremistisch zu betätigen, in arbeitsrechtlichen Prozessen nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden.
Wie die Deutsche Presseagentur (dpa) meldete, haben sich die Vorwürfe gegen die Lüneburger Erzieherin nach der Befragung der Frau und ihrer Kolleginnen nicht bestätigt. Die Erzieherin hat schriftlich erklärt, nicht Mitglied einer rechtsextremen Vereinigung zu sein.

Zu 2.:

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Träger für eine angemessene Umsetzung des Bildungsauftrags von Kindertageseinrichtungen Sorge tragen müssen. Dazu gehört auch die Gewinnung von geeignetem Personal. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass die Träger dieses gewissenhaft tun.

Zu 3.:

Einzelne Präventionsmaßnahmen werden durch die im Niedersächsischen Verfassungsschutz eingerichtete Niedersächsische Extremismus-Informations-Stelle (NEIS) aufeinander abgestimmt und mit den vielfältigen, in Niedersachsen im Bereich der Prävention tätigen Institutionen und Vereinen vernetzt.
Der Verfassungsschutz informiert seit langem insbesondere junge Menschen über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Das Land erfüllt auf diese Weise präventive Aufgaben, um den Rechtsextremismus zu bekämpfen. In den letzten Jahren hat der Verfassungsschutz kontinuierlich Vortrags- und Informationsveranstaltungen zum Thema „Rechtsextremismus“ durchgeführt sowie Aufklärungsarbeit und Unterstützung bei Problemen mit rechtsextremistischen Aktivitäten vor Ort geleistet.
Die fortlaufenden Vortragsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erscheinungsformen der rechtsextremistischen Szene dienen der Sensibilisierung von Pädagogen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Jugendgruppenleitungen sowie weiteren Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.



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