Überprüfung von Altersgrenzen in Niedersachsen
Kleine Anfrage vom 05.08.2010 zur schriftlichen Beantwortung
Wortlaut der Abgeordneten Helge Limburg, Miriam Staudte und Ursula Helmhold (Bündnis90/Die Grünen)
Überprüfung von Altersgrenzen in Niedersachsen
In der Bundesrepublik Deutschland besteht gegenwärtig eine Vielzahl von Höchst- und Mindestaltersgrenzen auf Grund von Bundes-, Landes- und kommunalrechtlichen Regelungen. Die wichtigsten sind das Erreichen der Geschäftsfähigkeit mit 7 bzw. 18 Jahren, die Strafmündigkeit mit 14 Jahren und die Volljährigkeit mit 18 Jahren. Daneben bestehen weitere Altersgrenzen. Auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung und veränderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen sind tradierte Altersgrenzen für junge und alte Menschen jedoch vielfach überholt. Seniorinnen und Senioren sind heute länger aktiv und sollten auch im höheren Alter nicht an ehrenamtlichem oder beruflichem Engagement gehindert werden.
Junge Menschen übernehmen häufig bereits lange vor Erreichen der Volljährigkeit Verantwortung in vielen Bereichen und können daher zu Recht eine frühe Einbindung in politische und gesellschaftliche Prozesse erwarten.
Eine inhaltlich nicht begründbare oder rechtlich notwendige Altersgrenze, im Gegensatz etwa zur Grenze der Volljährigkeit, widerspricht dem Grundsatz, für Tätigkeiten die qualifiziertesten Personen zu gewinnen. Das Alter von Menschen lässt nicht generell auf die Qualifikation schließen – weder bei jungen, noch bei alten Menschen. Ein Abbau der Altersgrenzen kann sowohl für ältere als auch für jüngere Menschen eine wichtige Signalwirkung entfalten.
Schließlich verbietet die auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche Grundrechtecharta der EU in Art. 21 explizit jede Diskriminierung auf Grund des Alters. Niedersachsen sollte seinen Beitrag leisten, um diesem europarechtlichen Gebot gerecht zu werden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Altersgrenzen (Mindest- und Höchstgrenzen) bestehen – abgesehen von den allgemeinen Bedingungen der Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit - in Niedersachsen in kommunalen und landesrechtlichen Regelungen für die Aufnahme und die Ausübung
a. ehrenamtlicher Tätigkeiten,
b. öffentlicher Ämter,
c. einer beruflichen Tätigkeit und
d. sonstiger Tätigkeiten?
2. Welche allgemeinen Kriterien gibt es nach Ansicht der Landesregierung für die rechtmäßige Aufstellung von Altersgrenzen?
3. Hält die Landesregierung einen Rückschluss vom Alter eines volljährigen Menschen auf seine Befähigung für eine bestimmte Tätigkeit, gerade auch vor dem Hintergrund des Verbots der Diskriminierung auf Grund des Alters, für korrekt, angemessen und rechtlich haltbar?
4. Sind in der jüngeren Vergangenheit (seit dem Jahr 2000) einzelne Altersgrenzen im Land Niedersachsen und seinen Kommunen überprüft, verändert oder gestrichen worden?
5. Plant die Landesregierung in nächster Zeit Altersgrenzen zu überprüfen, zu verändern oder zu streichen, bzw. sieht die Landesregierung hier Regelungsbedarf? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?
6. Welche negativen Auswirkungen gibt es nach Ansicht der Landesregierung durch Altersgrenzen für bestimmte Tätigkeiten im Land Niedersachsen (getrennt nach den Bereichen: ehrenamtliche Tätigkeiten, öffentliche Ämter, beruflichen Tätigkeiten, sonstige Tätigkeiten)?
7. Hält es die Landesregierung für plausibel, dass Personen mit 18 Jahren rechtlich gesehen niedersächsischer Ministerpräsident oder Ministerpräsidentin werden dürfen, aber nicht Bürgermeister oder Bürgermeisterin einer niedersächsischen Kommune? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Änderungen befürwortet sie?
8. Hält es die Landesregierung für plausibel, dass Personen mit 69 Jahren rechtlich gesehen niedersächsischer Ministerpräsident oder Ministerpräsidentin werden dürfen, aber nicht Bürgermeister oder Bürgermeisterin einer niedersächsischen Kommune? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Änderungen befürwortet sie?
Antwort der Landesregierung:
Ältere Menschen sind in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft gefragt wie nie zuvor. Ihr Wissen und ihre Mitverantwortung werden genauso benötigt, wie ihr aktives Eintreten für ihre Anliegen. Daher sind die Möglichkeiten der Teilhabe zu verfestigen bzw. zu verbessern, damit sie ihre Erfahrungen wirkungsvoll in Ehrenamt, Politik und Wirtschaftsleben einbringen können. Auch die Zahl älterer Menschen ausländischer Herkunft wird stark ansteigen.
Einer Ausgrenzung von Menschen aufgrund ihres Alters muss entgegengewirkt werden. Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist wesentlicher Bestandteil der Lebensqualität bis ins hohe Alter.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 ist ein Verbot von Altersdiskriminierung enthalten. Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland kennt kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Im allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG wird jedoch generell die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz als Grundrecht festgeschrieben. Darüber hinaus verlangt eine EG-Rahmenrichtlinie von den Mitgliedsstaaten unter anderem die Umsetzung des Verbots der Altersdiskriminierung durch Anpassung der nationalen Gesetze.
Durch das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht grundsätzlich ein Schutz vor Benachteiligung, Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters. Das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG regelt dabei sowohl Ansprüche und Rechtsfolgen für das Arbeitsleben als auch für das Zivilrecht. Gleichzeitig sieht das AGG aber auch umfangreiche Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Unter den Voraussetzungen des § 10 AGG können gesetzlich festgelegte Altersgrenzen z. B. für die Übernahme eines Amtes zulässig sein, sofern dies Mittel zur Erreichung der mit der Altersungleichbehandlung verfolgten Ziele angemessen und erforderlich ist.
Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters sind damit nicht generell verboten.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1., 4. und 5.:
Diese Fragen beziehen sich auf die bestehenden Altersgrenzen nach kommunalen und landesrechtlichen Regelungen. Zur übersichtlichen Darstellung der zu den einzelnen Altersgrenzen bestehenden Begründungen sind die Antworten in den beigefügten Einzelangaben zu den jeweiligen Altersgrenzen enthalten. Von den Kommunen sind keine Bestimmungen von Altersgrenzen in ihren Satzungen bekannt.
Zu der in Frage 5 nachgefragten Notwendigkeit einer Prüfung des Beibehalts einer Altersgrenze ergibt sich die Antwort zumeist bereits aus den Darstellungen der Begründung der Altersgrenzen in den Einzelaufstellungen oder es wurde gesondert hierzu der Sachstand in den Einzelaufstellungen angegeben.
Zu 2.:
Mit Ausnahme der in der Vorbemerkung dargestellten gesetzlichen Vorgabe des AGG sind keine allgemeinen Kriterien für die rechtmäßige Aufstellung von Altersgrenzen festgelegt.
Zu 3.:
Siehe Vorbemerkung.
Zu 6.:
Wie in den Begründungen für die jeweiligen Altersgrenzen in den beigefügten Einzelangaben dargestellt, werden die Altersgrenzen nach den Erfordernissen der in der jeweiligen Beschäftigung zu erfüllenden Aufgaben bestimmt. Negative Auswirkungen der bestehenden Altersgrenzen sind in der Mehrzahl der Fälle nicht zu befürchten. Auf die Ausführungen in den beigefügten Einzelangaben zu den jeweiligen Altersgrenzen wird verwiesen.
Zu 7.:
Der Verzicht einer Altersgrenze für das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gegenüber dem Amt einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters begründet sich mit der unterschiedlichen rechtlichen Stellung dieser beiden Funktionen. So sind nach Art. 34 der Niedersächsischen Verfassung die Mitglieder der Landesregierung keine Beamten, während Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NGO in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Art. 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vom Landtag gewählt, während die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 61 Abs. 1 NGO von den Bürgerinnen und Bürgern durch Direktwahl gewählt wird.
Zu 8.:
Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 bestätigt, dass es für die Differenzierung zwischen Landesministern und hauptamtlichen Bürgermeistern überzeugende Gründe gibt. Die Ämter der Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung unterscheiden sich inzwischen auch durch die für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Jahr 2005 auf acht Jahre verlängerte Amtszeit erheblich.
Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts gilt für Hauptverwaltungsbeamte nur noch eine Wählbarkeitsgrenze (65. Lebensjahr). Hierdurch soll eine Amtsführung möglichst über die gesamte Amtszeit gewährleistet werden.
Uwe Schünemann
Anhang: Anhang.pdf (PDF, 170 kb)






