GEMA-Gebühren in Justizvollzugsanstalten
Kleine Anfrage vom 30.08.2010 zur mündlichen Beantwortung
Wortlaut des Abgeordneten Helge Limburg (Bündnis90/Die Grünen)
GEMA-Gebühren in Justizvollzugsanstalten
Zur Auflockerung der Freizeit in den Justizvollzugsanstalten gehört für etliche Gefangene dazu, auch einen Spielfilm zu schauen, durchaus auch in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen.
Hierzu werden meistens DVDs angeschaut, wobei das gemeinschaftliche „Sehen“ sowie der anstaltsinterne Verleih durch die GEMA unterbunden ist. Grund hierfür ist, dass die GEMA Gebühren für die Musikwiedergabe innerhalb der Filme verlangt, weil es sich um eine „öffentliche“ Veranstaltung im Sinne des § 13b Urheberwahrnehmungsgesetz handelt. Bei einer einmaligen Vorführung müssten 0,10 € pro Sitzplatz, mindestens aber 8,90€ gezahlt und frühzeitig eine Anmeldung vorgenommen werden. Zu viel für die niedersächsischen Justizvollzugsanstalten?
Ich frage die Landesregierung:
1. Handelt es sich bei dem Vorführen einer DVD in einer Justizvollzugsanstalt nach Auffassung der Landesregierung tatsächlich um eine „öffentliche“ Veranstaltung, die Voraussetzung für die Gebühren wäre?
2. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, Verhandlungen mit der GEMA aufzunehmen, um für Vorführungen und den Verleih von Filmen/DVDs innerhalb der Justizvollzuganstalten eine für alle Anstalten geltende Sonderregelung zu erreichen?
3. Wie wird das Problem mit den GEMA-Gebühren beim Vorführen von Filmen in den niedersächsischen Schulen geregelt?
Antwort der Landesregierung:
Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden (§ 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes).
Daher verfügen nahezu alle Gefangenen in ihren Hafträumen über Fernsehgeräte, mit denen eine Vielzahl von Programmen empfangen werden können. Dem Informations- und Unterhaltungsbedürfnis ist insoweit Rechnung getragen. Auch der Besitz von DVD-Playern kann genehmigt werden. Die Beschaffung von Filmen bedarf der Genehmigung und der Kontrolle durch die Vollzugsanstalt.
Das „gemeinschaftliche“ Sehen erschöpft sich darin, dass Gefangene Mitgefangene in ihren Haftraum einladen; es handelt sich somit um eine rein private Angelegenheit. Daneben besteht kaum Bedarf für gemeinschaftliches Filmeschauen in der Verantwortung der Anstalt. Lediglich im Rahmen von Unterricht und Behandlungsmaßnahmen und ganz selten bei Einzelveranstaltungen werden bisweilen Medien eingesetzt.
In wenigen niedersächsischen Vollzugseinrichtungen können Gefangene DVDs aus der Gefangenenbücherei entleihen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um „der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen“, so dass nach § 27 Abs. 2 UrhG eine Vergütungspflicht nicht entsteht.
Zwischen der „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA) und dem Niedersächsischen Justizministerium besteht eine Vereinbarung für alle Vollzugseinrichtungen über die Entrichtung von Urhebergebühren. Diese betrifft in erster Linie den Fernsehempfang, umfasst aber auch die Wiedergabe von Filmen in genau festgelegten Räumlichkeiten. Die hierfür anfallenden Gebühren werden zentral vom Niedersächsischen Justizministerium entrichtet.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Soweit Gefangene in ihren Hafträumen DVD-Filme anschauen, fehlt es bereits am Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. Soweit im Rahmen von Einzelveranstaltungen zu Behandlungs- und Unterrichtszwecken Filme eingesetzt werden, entfällt eine Gebührenpflicht jedenfalls nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG.
Ob sonstige Filmvorführungen durch die Anstalt vor Gefangenengruppen gebührenpflichtig wären, kann dahinstehen, da ein Bedarf dafür aus o. g. Gründen nicht gesehen wird.
Zu Frage 2:
Mangels Bedarf für Filmvorführungen über Behandlungs- und Unterrichtszwecke hinaus besteht kein Anlass, in Verhandlungen mit der GEMA einzutreten.
Zu Frage 3:
Nach § 113 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) tragen die Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. Dazu gehören auch eventuelle GEMA-Gebühren zur Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche. Lediglich für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien werden in § 113 Abs. 3 NSchG ausnahmsweise die Kosten dem Land auferlegt. Gemäß § 12 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren u. a. in einem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände geregelt worden. In diesem Vertrag räumt die GEMA den Mitgliedern des Vertrages einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent auf die jeweils gültigen und veröffentlichten GEMA-Tarife ein. Die GEMA hat auch einen Vertrag mit dem Verband Deutscher Privatschulen e. V.






