Religionsfreiheit an Schulen in kirchlicher Trägerschaft



Kleine Anfrage vom 25.05.2010 zur mündlichen Beantwortung

Wortlaut der Abgeordneten Ina Korter, Helge Limburg (Bündnis 90/Die Grünen)

Religionsfreiheit an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

An mehreren Orten in Niedersachsen planen die Kirchen, Schulen in ihre Trägerschaft zu über-nehmen, so die IGS Wunstorf, die IGS Pewsum und das Gymnasium Twistringen. Diese Schulen wären die einzigen ihrer Schulform am Ort.
Sofern die Kirche die Trägerschaft dieser Schulen übernimmt, ist nach bisherigem Stand nicht geplant, an diesen Schulen das Fach Werte und Normen als Alternative zum Religionsunterricht anzubieten.

§ 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung bestimmt: "Nach der Vollendung des vier-zehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Be-kenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht ge-gen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden." Mit dieser Regelung wird anerkannt, dass Kinder schon ab dem Alter von 12 Jahren ihre eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen auch unabhängig von ihren Eltern und Erziehungsberechtigten entwickeln.

Auf die Frage der Abgeordneten Dr. Manfred Sohn und Christa Reichwaldt (LINKE) "Welche Möglichkeit hat ein privater Träger, den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzunterricht für das Fach Religion anzubieten, obwohl Artikel 7 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie §§ 124 Abs. 2 und 128 NSchG andere Vorgaben setzen?" hat die Landesregierung im Februar 2010 u.a. ge-antwortet: "§ 128 Niedersächsisches Schulgesetz gilt ebenso wenig wie § 124 für die Schulen in freier Trägerschaft. Für diese bedarf es auch keiner gesetzgeberischen Ausgestaltung zur Gewährleistung der negativen Religionsfreiheit. Denn es steht allein in der Entscheidung der Erziehungsberechtigten, die Schülerin oder den Schüler eine solche Schule besuchen zu lassen.
Damit ist neben diesem Schulbesuch an sich auch die Teilnahme an einem Religionsunterricht an dieser Schule freiwillig." Diese Antwort der Landesregierung geht nicht ein auf den Fall, dass Kinder andere religiöse Überzeugungen entwickeln als ihre Eltern. Sie lässt somit die Frage offen, wie die Religionsfreiheit für Schülerinnen und Schüler an Schulen in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet wird.

In der Presse wurde kürzlich über eine Schule in kirchlicher Trägerschaft berichtet, deren Schul-vertrag zwischen Eltern und Schulträger die Regelung enthält: "Wer aus der Kirche austritt oder den Religionsunterricht verlässt, der kann der Schule verwiesen werden." (Spiegel-online, 30.04.2010). Unter Verweis auf diese Regelung sollte eine 17-jährige Schülerin der Schule ver-wiesen werden, weil sie aus der Kirche ausgetreten war.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie wird die Religionsfreiheit für minderjährige Schülerinnen und Schüler gewährleistet, die von ihren Eltern an einer Schule in kirchlicher Trägerschaft angemeldet worden sind und die sich - möglicherweise gegen den Willen ihrer Eltern - entscheiden, nicht am Religionsunterricht teilzunehmen?

2. Gibt es auch an Schulen in kirchlicher Trägerschaft in Niedersachsen Regelungen, denen zufolge Schülerinnen und Schüler der Schule verwiesen werden können, wenn sie aus der Kirche austreten oder den Religionsunterricht verlassen?

3. Wie bewertet die Landesregierung derartige Regelungen: Wäre nach ihrer Auffassung die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch dann ausreichend gewährleistet, wenn sie nur in Anspruch genommen werden kann, wenn dafür die erheblichen Nachteile, die mit einem Schulverweis verbunden sein können (im Falle der geplanten IGS’en in kirchlicher Trägerschaft in Wunstorf und Pewsum u.a. entweder der Wechsel der Schulform oder erhebliche Schulwege zur nächstgelegenen IGS), in Kauf genommen werden?





Antwort der Landesregierung:

Der Landesregierung ist bekannt, dass es zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Stadt Wunstorf Verhandlungen über die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule in kirchlicher Trägerschaft in Wunstorf gibt. Über eine entsprechende Schule im Landkreis Aurich werden nach Kenntnis der Landesregierung gegenwärtig keine Verhandlungen zwischen der Kirche und den kommunalen Schulträgern geführt. Dagegen ist bezogen auf das Gymnasium Twistringen inzwischen ein Vertrag über die Rechtsstellung der Schule zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Niedersachsen unterzeichnet worden.

Bei Schulen in kirchlicher Trägerschaft handelt es sich in Niedersachsen um Ersatzschulen. Für diese in kirchlicher Trägerschaft stehenden Ersatzschulen gelten die §§ 124 und 128 Niedersächsisches Schulgesetz nicht. Ob das Fach Werte und Normen an einer Schule in freier Trägerschaft angeboten wird, entscheidet der jeweilige Schulträger. Die Landesregierung wird über die Planungen eines kirchlichen Schulträgers be-zogen auf einen Unterricht im Fach Werte und Normen nicht im Einzelnen unterrichtet. Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, am bisher als öffentliche Schule bestehenden Gymnasium Twistringen den Unterricht im Fach Werte und Normen für die bisher darin unterrichteten Schülerinnen und Schüler fortzuführen.

Die in der Fragestellung angeführte Antwort der Landesregierung hat auf den Fall, dass Kinder andere religiöse Überzeugungen entwickeln als ihre Eltern, nicht abgestellt, weil es sich hierbei nach der Überzeugung der Landesregierung um eine innerhalb der Familie zu lösende Frage handelt, die sich dem Zugriff der Landesregierung entzieht. Schließlich regelt das von den Fragestellern selbst zitierte Gesetz über die religiöse Kindererziehung in seinem § 7, dass für Streitigkeiten aus dem Gesetz das Familiengericht zuständig ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1.:

Die sogenannte negative Religionsfreiheit ist dadurch gewährleistet, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft und damit auch eines dortigen Religionsunterrichts allein auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt. Das gilt auch für die Fälle, in denen innerhalb der Familie unterschiedliche religiöse Auffassungen bestehen.

Zu 2.:

Regelungen über die Beendigung oder Kündigung eines Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft werden regelmäßig in dem jeweiligen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Schulträger enthalten sein. Ob in Beschulungsverträgen zwischen kirchlichen Schulträgern und Erziehungsberechtigten Regelungen über Kündigungen aus den in der Frage genannten Anlässen enthalten sind, werden nicht erfasst. Es besteht auch bisher nicht die Absicht, dieses künftig zu ändern.

Zu 3.:

Alle diesbezüglichen Regelungen liegen in der Entscheidung der Ersatzschulträger. Die Verträge zwischen Ersatzschulträgern und den Erziehungsberechtigten folgen dem Privatrecht. Das Land Niedersachsen ist innerhalb dieser Rechtsbeziehung kein Vertragspartner. Im Übrigen besucht die weit überwiegende Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen öffentliche Schulen, die für jede Schülerin und jeden Schüler ein angemessenes und gutes Angebot machen. Das gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die - aus welchen Gründen auch immer - von einer Ersatzschule auf eine öffentliche Schule wechseln.



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