Beschluss der Landtagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen zum Tragen des Ganzkörperschleiers muslimischer Frauen im Öffentlichen Dienst
I. Ausgangslage
Derzeit gibt es eine Debatte über das Tragen von „Burkas“ (Vollverschleierung des Körpers inklusive des Gesichtes bis auf die Augen) im Öffentlichen Dienst. Nachdem das Bundesland Hessen über eine Änderung des Beamtenrechtes ein allgemeines Verbot zum Tragen des Ganzkörperschleiers im Landesdienst erlassen hat, will nun auch Niedersachsen folgen und das Beamtenrecht entsprechend ändern. Das soll im Zuge des Beamtenrechtversorgungsgesetzes als zusätzlicher Artikel eingeführt werden. Dazu müssen wir uns positionieren.
Ein allgemeines Verbot des Ganzkörperschleiers muslimischer Frauen im Öffentlichen Raum ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland verfassungsrechtlich nicht zulässig und verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die freie und ungestörte Religionsausübung schützt auch religiös motivierte Kleiderordnungen. Daher sind ähnliche Regelungen wie in Frankreich und Belgien in Deutschland nicht möglich. Eine entsprechende Debatte/ Forderung gibt es derzeit aber auch nicht; von Einzelmeinungen abgesehen. Jedenfalls fordert derzeit keine demokratische Partei ein allgemeines „Burkaverbot“ in Deutschland. Grüne würden sie aber auch nicht unterstützen. Solange eine Kleiderordnung selbstbestimmt und frei von direkten Zwängen gewählt wird, muss eine freiheitlich-liberale Gesellschaft dies aushalten. Schließlich akzeptieren wir auch jegliche andere Form von Bekleidung. Ein Zwang zur Verschleierung durch den Ehemann oder eine sonstige „Autorität“ ist ein Verstoß gegen die Freiheit der Person und bereits heute strafbewehrt (Nötigung).
Beschluss I
Die Grüne Landtagsfraktion lehnt ein allgemeines Verbot zum Tragen des Ganzkörperschleiers im Öffentlichen Raum ab, weil dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Gleichzeitig kritisiert die Landtagsfraktion jede Form von Zwang, die zum Tragen des Ganzkörperschleiers ausgeübt wird.
II. Tragen des Ganzkörperschleiers im Öffentlichen Dienst
Die Landtagsfraktion hat bereits das „Kopftuchverbot“ für Lehrkräfte seinerzeit sehr kontrovers diskutiert. Eine knappe Mehrheit war damals gegen das Kopftuchverbot, weil es mehrheitlich integrationspolitisch als falsches Signal gewertet wurde. Gleichwohl gibt es auch gewichtige Gründe für ein Verbot, wie das kontrovers diskutierte Signal über die Rolle der Frau im Islam oder das staatliche Neutralitätsgebot. Und schließlich ist auch die negative Religionsfreiheit von demonstrativen religiösen Symbolen betroffen. Durch das derzeitige Kopftuchverbot im Schulgesetz ist die Ganzkörperverschleierung mit erfasst (Ausnahme beim „Schulversuch: islamischer Religionsunterricht“).
Ein Ganzkörperschleier– verstanden als eine Vollverschleierung inklusive des Gesichtes bis auf Augenschlitze – hat eine deutlich stärkere Wirkung als ein Kopftuch. Der ganze Mensch ist verhüllt und damit „intransparent“. Bei einer großen Mehrheit der Menschen führt das Tragen eines Ganzkörperschleiers zu Irritationen, Verunsicherung bis zu klarer Ablehnung. Der Arbeitgeber kann Kleidervorschriften anordnen, wenn er ansonsten Nachteile für den Betrieb und das Arbeitsklima erwartet. Er muss dabei aber Verfassungsgrundsätze und allgemeine Gesetze wie das Antidiskriminierungsgesetz beachten. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit lässt sich nur qua Gesetz rechtfertigen. Eine Anweisung auf dem Erlasswege reicht dafür nicht aus. Gleichwohl lassen sich stichhaltige Gründe, die wahrscheinlich auch verfassungsfest sind, für ein Verbot des Ganzkörperschleiers im öffentlichen Dienst finden:
a. unterliegen Beamte/Beamtinnen und öffentlich Bedienstete einem allgemeinen Neutralitätsgebot. Sie haben sich in der Ausübung ihres Berufes weltanschaulich möglichst neutral zu verhalten. Der Ganzkörperschleier widerspricht diesem Neutralitätsgebot und kann das Vertrauen in die Objektivität staatlicher Dienstleistungen erschüttern.
b. Genießen sowohl die ArbeitskollegInnen als auch die Kunden und Kundinnen öffentlicher Dienstleistungen eine verfassungsrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit. Ein Ganzkörperschleier ist demgegenüber eine sehr demonstrative Religionsausübung.
Die Länder Berlin und Hessen haben entsprechende Neutralitätsregeln für ihre Bediensteten in ihren Landesgesetzen erlassen. Die hessische Regelung ist vom hessischen Staatsgerichtshof als verfassungskonform bewertet worden.
Beschluss II
Die Grüne Landtagsfraktion unterstützt ein Gesetz zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität im Beamtenrecht in Niedersachsen und damit das Verbot eines Ganzkörperschleiers für Beamtinnen und Beamte. Die staatliche Pflicht zur Neutralität und das Recht auf negative Religionsfreiheit sind hierfür die maßgeblichen Gründe. Die Pflicht zur Neutralität umfasst dabei alle Religionsgruppen gleichermaßen.
Die Fraktion stellt fest, dass es sich bei der Debatte um das Tragen des Ganzkörperschleiers um absolute Einzelfälle handelt. Die Debatte muss daher rational und sachlich geführt werden. Es verbietet sich für eine verantwortungsvolle Politik, die „Burkadebatte“ zu instrumentalisieren, um Ängste und Vorurteile gegen MuslimInnen und dem Islam zu schüren.
Gleichzeitig erkennt die Fraktion an, dass ein Ganzkörperschleier auch als ein Signal der Unterdrückung von Frauen gedeutet werden kann und es daher aus Gründen der Gleichberechtigung der Geschlechter begründete Vorbehalte und Ablehnung der Ganzkörperverschleierung gibt.
III. Sonderfälle
Umstritten und rechtlich schwierig kann es werden, wenn das Verbot auch auf Bereiche ausgedehnt wird, in denen keinerlei Kontakt sowohl zu KundInnen als auch zu Mitarbeitern und MitarbeiterInnen im Arbeitsablauf herrscht. Denn dann sind weder das Recht auf negative Religionsfreiheit von KundInnen und MitarbeiterInnen betroffen, noch wird das Vertrauen in eine objektiv-neutrale Ausübung staatlicher Dienstleistungen direkt unterminiert, weil ja kein Personenkontakt besteht. Daher kann in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung angezeigt sein.
Wir plädieren gleichwohl für ein Verbot des Ganzkörperschleiers im gesamten Öffentlichen Dienst, weil
a. Einzelfall- und Sonderregelungen das Recht immer schwierig machen,
b. es fast nicht vorstellbar ist, dass eine Person keinen oder fast keinen Kontakt zu anderen Mitarbeitern hat (eine solche Arbeitsstelle wäre selbst schon wieder fragwürdig),
c. die deutschen islamischen Verbände bisher in der Mehrheit gegen das Tragen des Ganzkörperschleiers im öffentlichen Dienst sind (und es auch einen Interpretationsstreit über die religiöse Verpflichtung zum Tragen der Burka innerhalb der islamischen Rechtsschulen gibt),
d. das Tragen des Ganzkörperschleiers im Öffentlichen Dienst wahrscheinlich eine Überforderung der Toleranz der Gesellschaft darstellt und somit integrationspolitisch kontraproduktiv wirkt.
Beschluss III
Die Grüne Landtagsfraktion befürwortet ein ausnahmsloses Verbot des Ganzkörperschleiers im Öffentlichen Dienst.
Ralf Briese, Helge Limburg, Filiz Polat
Beschlossen am 29.03.2011 auf der Fraktionssitzung
Der Burka-Beschluss in einer erläuterten Version: beschluss-burka-erläutert.pdf (PDF, 65 kb)






