Illegaler Grünlandumbruch im Lichtenmoor

23.12.2011: Drucksache 16/4431

zusammen mit Christian Meyer

Seit Ende November 2011 sind im Landkreis Nienburg rund um das Lichtenmoor in mehreren Fällen Dauergrünlandflächen umgebrochen worden. Die Umweltverbände haben den Umbruch kritisiert und unter Hinweis auf das geltende Umbruchverbot den sofortigen Stopp gefordert. Am 18.12. 2011 berichtet die “Harke am Sonntag“ HamS unter dem Titel „Der Irrsinn geht weiter“ über eine neue Welle von Grünlandumbrüchen im Lichtenmoor. Nicht nur unmittelbar an der Strasse zwischen Lichtenmoor und Lichtenhorst, wo ca. 2,5 ha Grünland umgebrochen wurden, sondern rings um das Lichtenmoor seien mehr als 15 ha Dauergrünlandflächen durch Tiefpflügen mit schweren Gerät in den letzten Tagen und Wochen umgebrochen worden. „Mit Baggern, Raupen und Tiefpflügen wird das Grünland bis zu 1,5 Meter tief gekuhlt und anschließend planiert, schreibt der Nabu in einer Pressemitteilung“, so das Sonntagsblatt. Die Bezirksstelle Nienburg der Landwirtschaftskammer Hannover hält dieses Vorgehen für eine Erneuerung der Grasnabe und der Pressesprecher des Landkreises Nienburg erklärte seine Behörde für nicht zuständig. Die HamS zitiert ihn mit den Worten: „Da die Ländereien nicht im Naturschutzgebiet liegen, sind wir als Untere Naturschutzbehörde auch nicht zuständig. Wir haben den Hinweis der Naturschutzverbände aber an die Landwirtschaftskammer weitergeleitet.“ Dabei sieht die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom Oktober 2009 vor, dass die untere Naturschutzbehörde grundsätzlich bei einer Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu beteiligen ist. Die örtlichen Umweltverbände haben inzwischen Strafanzeige wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Umbruchverbot erstattet. Der Grünlandumbruch auf Moorböden ist zudem als besonders negativ zu bewerten, weil bekannt ist, dass dadurch erhebliche Mengen im Moor gebundenes klimaschädigendes CO2 freigesetzt werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Handelt es sich bei dem Grünlandumbruch am Rand des geschützten Moorgebietes Lichtenmoor im Landkreis Nienburg um einen Verstoß gegen die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland? Wenn nein, warum war der Umbruch auf den einzelnen Flurstücken jeweils zulässig?

2.A. Wie viel Grünland auf Moorböden wurde im Landkreis Nienburg seit Oktober 2009 umgebrochen? B. In wie vielen Fällen wurden die Flächen mit Genehmigung nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom Oktober 2009 mit welchen Begründungen im jeweiligen Einzelfall umgebrochen? C. In welchen Fällen war aus welchen Gründen keine Genehmigung für den Umbruch erforderlich?

3.Wurden im Landkreis Nienburg Verstöße gegen das Verbot des Grünlandumbruchs festgestellt und zu welchen Konsequenzen hat das in jedem Einzelfall geführt?

4.Sind nach Auffassung der Landesregierung die Unteren Naturschutzbehörden personell in der Lage sich im erforderlichen Umfang bei Verfahren zur ausnahmsweisen Genehmigung von Grünlandumbruch zu beteiligen und im erforderlichen Umfang und erfolgreich für den Erhalt einer vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft Stellung zu beziehen?

5.In wie vielen Fällen am Beispiel des Landkreises Nienburg haben die für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Umbruch von Grünland zuständigen Landwirtschaftskammern nicht die Unteren Naturschutzbehörden bei der Genehmigung von Grünlandumbruch beteiligt, obwohl diese hätten beteiligt werden müssen?







Antwort der Landesregierung

Die Kleine Anfrage ist thematisch ähnlich gelagert wie die Kleine Anfrage des Abgeordneten Tonne (Drs. 16/4370, Frage 37). Auf die dort gemachten Bemerkungen in der Antwort der Landesregie-rung wird verwiesen. Wie dort erläutert wurde, handelt es sich bei den Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland um unterschiedliche Rechtsbereiche, die anhand von unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen sind. Die Verordnung zur Erhaltung von Dau-ergrünland hat zum Ziel, den Anteil der dauerhaft mit Grünfutterpflanzen bewirtschafteten Flächen an der landwirtschaftlichen Fläche niedersachsenweit zu erhalten, sodass dieser nicht wesentlich abnimmt. In diesem Rahmen wird daher lediglich ein quantitativer Erhalt, also nach der Flächen-größe, sichergestellt. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für den Umbruch von Dauer-grünland nach dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Nicht jedes Grünland ist als Dauergrünland im Sinne des EU-Agrarbeihilferechts definiert und auch nicht jeder Umbruch von Dauergrünland wird von Empfängern von EU-Agrarbeihilfen verursacht. Ein Grünlandumbruch ist rechtlich nur dann ein Umbruch im Sinne der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland und damit ein sogenannter Cross-Compliance-Verstoß, wenn mindestens fünf Jahre in Folge die Grünlandnutzung bestand und dem tatsächlichen Umbrechen der Grasnarbe durch Pflügen auch eine Umwandlung in eine andere Nutzungsform folgt.

Ziel der EU-Agrarbeihilfen ist es, den Landwirten unter Beachtung der guten fachlichen Praxis und des Naturschutzes eine möglichst uneingeschränkte Bewirtschaftung ihrer Flächen entsprechend den Erfordernissen des Marktes zu ermöglichen. Grundsätzlich darf ein Landwirt Grünlandflächen auch zu Acker umbrechen, wenn er die entsprechenden Beschränkungen und Vorgaben beachtet. Liegt allerdings ein Verstoß gegen Naturschutzrecht vor, wird dieser geahndet. Dieses wird je nach den abschließend getroffenen Feststellungen mit Kürzungen der EU-Agrarbeihilfen aufgrund der Cross-Compliance-Vorgaben einhergehen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Verstöße gegen die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland im Lichtenmoor liegen nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht vor. Aufgrund von Vorgaben der EU erfolgt die Identifizierung von Antragsflächen nicht im Flurstückska-taster, sondern auf Grundlage eines speziellen Geoinformationssystems (GIS) als Bestandteile so-genannter Feldblöcke. Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer und aufgrund der Angaben in der Anfrage sind ver-schiedene solcher Feldblöcke betroffen. Bei diesen handelt es sich um Flächen, die zum Zeitpunkt des Umbruchs teilweise den Ackerstatus hatten bzw. den Dauergrünlandstatus noch nicht erlangt hatten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind einige der betroffenen Flächen vor Inkrafttreten der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland umgebrochen worden, auf einigen der betroffenen Flächen wurde der Umbruch zum Zweck der Narbenerneuerung vorgenommen. Im letzteren Fall würde es sich nicht um einen Grünlandumbruch im Sinne einer Grünlandumwandlung handeln, ei-ne solche Vorgehensweise wäre nach der Verordnung somit zulässig. Seitens der Fachministerien wurden hierzu weitere Informationen von den zuständigen Behörden und vom Landesamt für Berg-bau, Energie und Geologie eingeholt.

Zu 2 a:

Die im Rahmen der EU-Agrarbeihilfen zu Dauergrünland erhobenen Daten betreffen nicht die Bo-denart. Über die unter Nummer 2 b dargestellten Grünlandumbrüche hinaus liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor.

Zu 2 b:

Im Landkreis Nienburg wurden elf Anträge auf Umbruch bzw. Umnutzung genehmigt, da gleichgro-ße Ersatzflächen geschaffen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde. Fünf Anträge wurden aufgrund von Bedenken der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt.

Zu 2 c:

Unter den einleitend geschilderten Voraussetzungen muss eine Genehmigung nicht in jedem Fall beantragt werden. Eine Vielzahl von Grünlandflächen aller Art bleibt von den EU-Beihilfeauflagen, also den Vorgaben nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, unberührt. Dies ist z. B. der Fall, wenn Flächen nicht von EU-Beihilfeempfängern bewirtschaftet werden, oder wenn sie nicht fünf Jahre in Folge als Grünland bewirtschaftet wurden und damit den Status Dauergrünland im Sinne des Prämienrechtes nicht erlangt haben, oder wenn sie zwar umgebrochen, aber weiter-hin als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Insofern liegen bei der Landwirtschaftskammer keine Daten vor, die eine konkretere Beantwortung ermöglichen würden.

Zu 3:

Ein allgemeingültiges Verbot zum Umbruch von Grünland existiert nicht. Soweit die EU-Beihilfe-auflagen gemäß der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland zu überwachen sind, wurden vom Prüfdienst der Landwirtschaftskammer sechs Verstöße festgestellt. In allen Fällen wurden die Beihilfenempfänger in schriftlicher Form zur Wiederansaat aufgefordert. Außerdem wurden diesen die Agrarbeihilfen entsprechend den Vorgaben der EU gekürzt.

Zu 4:

Die unteren Naturschutzbehörden sind personell in der Lage, ihre Aufgabe bei Genehmigungsver-fahren zu erfüllen.

Zu 5:

Die für Genehmigungsanträge nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland zuständige Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat mitgeteilt, dass sie sich für jeden vorliegenden Geneh-migungsantrag mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ins Benehmen setzt. Demnach wurde keine Genehmigung erteilt, bei der die unteren Naturschutzbehörden nicht beteiligt wurden.


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